Muss ein Recht auf fremdem Grund mir etwas nützen?
betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erreichbarkeit eines Gartengrundstücks über eine andernorts bestehende Wegedienstbarkeit und die fehlende Bewirtschaftungsmöglichkeit des Gartens aufgrund der geringen Breite des Weges führten nicht zum Erlöschen des Wegerechts.OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Zwecklosigkeit einer Wegeservitut liegt vor, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz bietet.OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024
- Erlöschen einer ersessenen Servitut einer Gemeinde nur bei völliger Zwecklosigkeit.OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024
- Hier: Als Abkürzung ins benachbarte Dorf regelmäßig durch einspurige motorisierte Fahrzeugen sowie Fußgänger und Radfahrer frequentierter Weg.OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024
Alle 20 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nützliches Bestehen-Bleiben einer regelmäßig ausgeübten Nutzung (Gehrecht).OGH 9 Ob 43/21w, 28.07.2021
- Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Durch die Zwecklosigkeit einer Servitut endet das Recht ex lege.OGH 8 Ob 131/16x, 30.05.2017
- Das Erlöschen der Dienstbarkeit setzt voraus, dass die neue vollständig gleichwertige Zugangsmöglichkeit bereits besteht und nicht etwa bloß in Zukunft geschaffen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die (allenfalls) in Zukunft mögliche Herstellung einer anderen gleichwertigen Zugangsmöglichkeit das Entstehen oder Wiederaufleben einer Servitut bei Aufhebung der Eigentümeridentität nicht zu hindern vermag.OGH 4 Ob 4/14p, 17.02.2014
- Nicht nur auf die Länge, sondern auch auf den Zustand der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände ist abzustellen.OGH 2 Ob 190/12y, 20.12.2012
- Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex lege.OGH 6 Ob 138/09a, 19.03.2010
- Nur völlige Zwecklosigkeit würde die Servitut vernichten. Davon kann aber bei einer Wegersparnis von 250 m keine Rede sein.OGH 6 Ob 208/08v, 06.11.2008
- Hier: Die wegmäßige Erschließung des Neubaues ist auch über öffentliches Gut und zwei andere Grundstücke möglich.OGH 6 Ob 168/05g, 25.08.2005
- Ob ein vollwertiger Ersatz schon deshalb auszuschließen und die Zwecklosigkeit zu verneinen ist, weil zwei Zugangsmöglichkeiten und Zufahrtsmöglichkeiten besser sind als eine einzige (so offenbar 6 Ob 32/99w), hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 78/00z, 21.03.2000
- Eine Wegeservitut ist nur dann völlig zwecklos geworden, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit und Zufahrtsmöglichkeit einen vollwertigen Ersatz bietet.OGH 4 Ob 78/00z, 21.03.2000
- Oder bei Unmöglichkeit ihrer Ausübung.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
- Die Dienstbarkeit erlischt nicht schon dann, wenn der durch sie dem herrschenden Grundstück gewährte Nutzen auch auf andere Weise erreicht werden kann.OGH 4 Ob 501/89, 07.02.1989
- Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten lässt diese erlöschen.OGH 1 Ob 51/87, 20.01.1988
- Errichtung einer RampeOGH 7 Ob 682/81, 21.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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