Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 160/24a
Worum es ging: Wie weit darf mein Nachbar sein Wegerecht ausüben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Wenn Sie sich dagegen wehren, dass jemand ein Recht an Ihrem Grundstück beansprucht, ist dafür das ordentliche Gericht zuständig. Daran ändert sich nichts, wenn sich der andere auf behördliche Vorschriften stützt. Sie müssen den Streit also nicht bei der Verwaltungsbehörde austragen.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Einforstungsrechte sind dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremdem Grund mit doppelter Rechtsnatur. Ihre Grundlage, ihre Begründung und ihre Beendigung gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an. Die Ausübung gehört nur insoweit dorthin, als die besonderen Gesetze darüber reichen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 14.03.2024, 1 C 925/22y-23
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 13.06.2024, 53 R 143/24x-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob160/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, und 2. K*, beide vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Adam & Felix Rechtsanwälte KG in Salzburg, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Juni 2024, GZ 53 R 143/24x-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 14. März 2024, GZ 1 C 925/22y-23, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, die Liegenschaft EZ 25 KG * mit Ausnahme des im Dienstbarkeitsvertrag vom 8. Juni 2006 geregelten, planlich dargestellten Wegs mit einem E-Bike zu befahren, wird abgewiesen.
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