Muss die Nutzung meinem Grundstück nützen, nicht nur mir?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Pächter
Ja. Ein dauerhaftes Recht am fremden Grund entsteht durch langjährige Nutzung nur, wenn diese der besseren Verwendung Ihres eigenen Grundstücks dient. Für den Eigentümer des belasteten Grundes muss erkennbar sein, dass Sie den Weg gerade für dieses Grundstück und dessen Bedürfnisse benützen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Servitutsersitzung setzt voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstückes in Anspruch genommen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Damit kommt es für die objektive Erkennbarkeit einer solchen Rechtsausübung auf einen für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbaren Bezug des Verhaltens des Ersitzungswerbers zu einem bestimmten (herrschenden) Grundstück an. Dessen Bedürfnisse bilden einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Erkennbarkeit der Rechtsausübung des Dritten am dienenden Grundstück.OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024
- Die für die Ersitzung notwendige Ausübung eines Rechtsbesitzes muss daher bei der Realservitut nicht bloß zum Vorteil einer bestimmten Person, sondern zum Vorteil eines herrschenden Grundstücks erfolgen.OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024
- Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter.OGH 3 Ob 136/20a, 10.12.2020
- Hier: Pächter als Besitzmittler des Verpächters für Weg über eigene Grundstücke.OGH 1 Ob 129/20g, 23.07.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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