Wer entscheidet über alte Holz- und Weiderechte?
betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Nutzungsberechtigte, Gemeinden
Über den Bestand von Nutzungsrechten nach den Agrargesetzen entscheiden nicht die Gerichte, sondern die Agrarbehörden. Das gilt auch für die Feststellung, dass ein solches Recht nicht besteht, und für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Ausgenommen sind Wegerechte, die auch das Recht zum Viehtrieb umfassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Streitigkeiten über den Bestand von Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen sind durch ausdrückliche gesetzliche Anordnungen vor die Agrarbehörden verwiesen. Der Rechtsweg ist daher unabhängig davon unzulässig, ob solche Rechte aus dogmatischer Sicht zivil‑ oder öffentlichrechtlichen Charakter haben. Wann immer sich der Kläger auf ein Recht stützt, das in der Sache ein „Nutzungsrecht“ iSd sbg EFRG ist, gehört die Rechtssache vor die Agrarbehörden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 48 Abs 2 stmk Einforstungs-Landesgesetz 1983.OGH 1 Ob 121/19d, 29.08.2019
- Dass die Grundwasserquellfassungsanlage auf einem „zur Waldkultur gewidmeten Boden“ vgl § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG; § 1 Abs 1 Z 3 StELG 1983 errichtet worden wäre, steht hier nicht fest.OGH 1 Ob 121/19d, 29.08.2019
- Die Unzulässigkeit des Rechtswegs gilt auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Beeinträchtigung der genannten Rechte.OGH 4 Ob 94/19f, 13.06.2019
- Das von den Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen ausgenommene Wegerecht umfasst auch das Recht zum Viehtrieb.OGH 9 Ob 64/15z, 26.11.2015
- Hier: § 43 K-WWLG.OGH 7 Ob 147/13p, 02.10.2013
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Dies betrifft nicht nur die Feststellung des Bestands, sondern auch des Nichtbestands einer Dienstbarkeit als begriffliches Gegenteil.OGH 2 Ob 132/12v, 20.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126194 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 9 Ob 64/22k, 31.08.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 121/19d, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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