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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 1/20z

Worum es ging: Wann ist es Schikane, wenn jemand auf seinem Recht besteht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Ja, soweit es zumutbar ist. Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nichts unternimmt, um einen Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner zu erwirken, und trotzdem weiter Vorschüsse bezieht, betreibt Rechtsmissbrauch; das ist auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche werden vom Kind und seinem gesetzlichen Vertreter aber nicht verlangt.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Rechtlich nicht. Bei der Weitergewährung prüft das Gericht nur, ob die Grundlagen der ersten Gewährung noch bestehen; bei unverändertem Sachverhalt darf es die Rechtslage nicht anders beurteilen. Neue Gründe, die gegen den Vorschuss sprechen, sind aber von Amts wegen zu beachten. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.

Ja, wenn es Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist. Allein auf die österreichische Staatsbürgerschaft abzustellen wäre unionsrechtswidrig; die Bestimmung ist deshalb so zu lesen, dass die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats genügt. Auch Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig hier aufhalten, sind nicht ausgeschlossen.

Ob es missbräuchlich ist, den Aufenthalt und die Lebensverhältnisse eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners nicht über die österreichischen Vertretungsbehörden ermitteln zu lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen in der Regel nicht auf.

Nein, auf das europäische Verbot der Ungleichbehandlung lässt sich das nicht stützen. Unterhaltsvorschüsse sind von der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit ausdrücklich ausgenommen, und die Verordnung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten enthält kein allgemeines Verbot der Ungleichbehandlung. Ein solches Kind kann daraus keinen Anspruch ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.746 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Geschäftszahl

10Ob1/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am * 2012 geborenen P*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 44 R 450/19f-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2019, GZ 96 Pu 226/13w-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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