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Kann ich ein unterbrochenes Verfahren wieder fortsetzen lassen?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Wurde Ihr Verfahren unterbrochen, weil zuerst ein anderes Verfahren entschieden werden muss, ist es fortzusetzen, wenn sich dieses andere Verfahren so entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten für eine Partei zu einer unzumutbaren Verzögerung führen würde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Eine Verfahrensfortsetzung hat nach § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG auch zu erfolgen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren

Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.

günstig für Antragsgegner Rücknahme des Aufteilungsantrags

Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

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