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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023

OGH 5 Ob 87/22p

Worum es ging: Brauche ich einen Anwalt, wenn mein Rekurs zurückgewiesen wurde?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wurde Ihr Verfahren unterbrochen, weil zuerst ein anderes Verfahren entschieden werden muss, ist es fortzusetzen, wenn sich dieses andere Verfahren so entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten für eine Partei zu einer unzumutbaren Verzögerung führen würde.

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 25 AußStrG § 26 AußStrG § 29 AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 7 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52 ZPO § 519

Entscheidungstext

42 Absätze, 12.968 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

5Ob87/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI J*, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 15. I*, 18. P*, 78. W*, 79. R*, 82. L*, 101. H*, 114. L*, 115. Ing. H*, 193. B*, alle *, und der P* GmbH, *, sämtliche vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 8 WEG iVm § 23 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 15., 18., 78., 79., 82., 101., 114., 115. und 193. Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2022, GZ 19 R 42/19s-33, mit dem der Antrag der genannten Antragsgegner, das Verfahren über ihren Rekurs fortzusetzen, abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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