Wann darf das Gericht mein Verfahren wegen eines anderen unterbrechen?
betrifft Antragsteller, Parteien, Ehegatten
Nur dann, wenn wirklich ein anderes Verfahren läuft, in dem genau diese Frage als Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung für Ihr Verfahren bindend ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss das Gericht die Frage selbst beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Auch für die Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, zumal ein Gerichtsverfahren, in dem diese Frage als Hauptfrage zu lösen ist, nicht anhängig ist.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
- Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
- Auch wenn Zweck der Bestimmung grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
- Hier: Mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG der Boden entzogen.OGH 1 Ob 135/16h, 18.10.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 126/20w, 02.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1
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