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Wann darf das Gericht mein Verfahren wegen eines anderen unterbrechen?

betrifft Antragsteller, Parteien, Ehegatten
Nur dann, wenn wirklich ein anderes Verfahren läuft, in dem genau diese Frage als Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung für Ihr Verfahren bindend ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss das Gericht die Frage selbst beurteilen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Auch für die Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG ist Grundvoraussetzung ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1

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