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Muss der andere Prozess schon laufen, damit mein Verfahren wartet?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Ihr Verfahren kann wegen eines anderen Rechtsstreits nur unterbrochen werden, wenn dieser schon anhängig war, als die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde. Ein erst später eingeleitetes Verfahren reicht dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Eine Unterbrechung nach § 190 ZPO wegen eines abhängigen anderen Rechtsstreites setzt ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verfahren voraus.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens

Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.

günstig für Beklagter Ruhen und Streitanhängigkeit

Nein. Ruht ein Verfahren, bleibt die Sache weiterhin bei Gericht anhängig; eine zweite Klage über denselben Anspruch wird zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Ruhen jahrzehntelang dauert.

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