Kann ich meinen Aufteilungsantrag allein wieder zurückziehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das muss gleichermaßen für eine Einschränkung des Aufteilungsanspruchs „auf Kosten“ gelten.OGH 1 Ob 31/23z, 28.02.2023
- Die Zurücknahme einer Forderungsanmeldung eines Ehegatten gegen den anderen in dessen Insolvenzverfahren beendet daher das bis dahin auch als „Prüfungsprozess“ geführte Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze.OGH 1 Ob 235/19v, 25.05.2020
- Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen.OGH 9 Ob 125/04d, 02.02.2005
- Die Zurückziehung eines Aufteilungsantrages durch den Antragsteller hat daher nur zur Folge, dass dieser nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren kann, es dem anderen Teil aber freisteht, das Aufteilungsverfahren, an dem auch der andere Teil nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen.OGH 9 Ob 125/03b, 22.10.2003
- Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag.OGH 10 Ob 222/00w, 20.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 1 Ob 31/23z, 28.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §85; EheG §95; AußStrG 2005 §11 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.
Ja. Das Gericht trifft im Aufteilungsverfahren auch die Anordnungen, die zur Durchführung seiner Entscheidung nötig sind, etwa die Löschung eines Verbots im Grundbuch. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten nur unvollständig geeinigt, weil die Durchführung offengeblieben ist, schließt das den Weg zum Gericht nicht aus.