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Kann ich meinen Aufteilungsantrag allein wieder zurückziehen?

günstig für Antragsgegner betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Genannte Normen

EheG §85; EheG §95; AußStrG 2005 §11 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Umfang des Aufteilungsantrags nach der Scheidung

Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.

günstig für Antragsteller Durchführung der Aufteilungsentscheidung

Ja. Das Gericht trifft im Aufteilungsverfahren auch die Anordnungen, die zur Durchführung seiner Entscheidung nötig sind, etwa die Löschung eines Verbots im Grundbuch. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten nur unvollständig geeinigt, weil die Durchführung offengeblieben ist, schließt das den Weg zum Gericht nicht aus.

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