Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 175/25y
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Behauptet jemand ernsthaft eine Forderung gegen Sie und erklären Sie daraufhin, die Verpflichtung auch für den Fall zu übernehmen, dass sie bisher gar nicht bestanden hat, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Damit beseitigen Sie die Unsicherheit endgültig und schulden den Betrag.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Ein Sturm wirkt unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Druck oder Sog der Luft versicherte Sachen beschädigt oder zerstört. Dazu zählt auch, wenn Gegenstände umgeworfen oder von oben heruntergeworfen werden und dabei zerbrechen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Naturgewalt wirkt unmittelbar ein, wenn sie die einzige oder die letzte Ursache des Schadens ist. Nur dann liegt die geforderte unmittelbare Einwirkung vor.
Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht; erst dann muss der Versicherer leisten. In der Schadensversicherung muss dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Welches Ereignis genau gemeint ist, ergibt sich aus dem Vertrag und den Bedingungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.05.2025, 67 Cg 127/24m-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.07.2025, 5 R 91/25a-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Geschäftszahl
7Ob175/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. MMag. J* B*, und 2. MMag. M* B*, beide vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.900 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2025, GZ 5 R 91/25a-18, womit das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2025, GZ 67 Cg 127/24m-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.175,38 EUR (darin enthalten 362,56 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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