Wer muss beweisen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken wird allgemein vertreten: Beruht der Schadenseintritt auf mehreren adäquaten Ursachen und entspricht nur eine dieser Ursachen der versicherten Gefahr, so liegt ein Versicherungsfall vor, eine bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren beseitigt den Versicherungsschutz nicht. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jede adäquate Ursache für sich allein betrachtet den Schaden hätte herbeiführen können (kumulative Kausalität) oder ob der Schadenseintritt nur durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen möglich war (summierte Kausalität). Konkurriert hingegen eine gedeckte mit einer ausgeschlossenen Ursache so ist im Allgemeinen keine Deckung gegeben. Hervorzuheben ist, dass für die Beantwortung des Bestehens des Versicherungsschutzes im Fall der eben angeführten Konkurrenzen die jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung maßgebend sind.OGH 7 Ob 94/24k, 28.08.2024
- Hier: Rechtschutzdeckung für Schadenersatzklage (Abgasskandal)OGH 7 Ob 82/24w, 22.05.2024
- Hier: Aufbruch des Schlosses durch Gehilfen des Vermieters und Verbringung der Sachen des Bestandnehmers an einen unbekannten Ort, von dem der Kläger, der seine Fahrnisse in der Folge zurückerhielt, zufällig später erfuhr, als Nachweis des Versicherungsfalls "Einbruchdiebstahl" nach der diesbezüglichen eigenständigen Definition in den Versicherungsbedingungen.OGH 7 Ob 215/23b, 17.04.2024
- Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW.OGH 7 Ob 116/23v, 30.08.2023
- Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW.OGH 7 Ob 89/23y, 28.06.2023
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 21 VersVG; Eintritt des Versicherungsfalls vor Rücktritt des Versicherers.OGH 7 Ob 72/09b, 02.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 7 Ob 40/26x, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 222/25k, 25.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 168/25v, 19.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 144/25i, 22.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 218/24w, 22.04.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 148/24a, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 28/24d, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 215/23b, 17.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 168/23s, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 14/24w, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Versicherung. Beruft sie sich darauf, dass Sie den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt haben und sie deshalb nicht zahlen muss, hat sie das auch zu beweisen. Es genügt nicht, dass sie nur zeigt, dass Sie eine Sorgfaltspflicht getroffen hat; ein grobes Verschulden ist damit noch nicht dargetan.
Ja. Fordert der Versicherer eine bereits ausgezahlte Leistung zurück, weil er irrtümlich gezahlt habe, muss er beweisen, dass der Schadensfall gar nicht vom Versicherungsschutz umfasst war. Klagen umgekehrt Sie auf die Leistung, tragen Sie die Beweislast.