Gilt für ausländische Onlineanbieter auch österreichisches Verbraucherrecht?
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestimmungen des § 20 Abs 1 ECG und des § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152) wegen behaupteter Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht anzuwenden.OGH 6 Ob 185/24k, 28.01.2026
- Hier: mit Ausführungen zum Digital Services Act, VO (EU) 2022/2065.OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024
- Hinsichtlich der gegenüber Verbrauchern einzuhaltenden Informationspflichten nach dem FAGG gilt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL daher nicht. Aufgrund der klaren Regelung des § 21 Z 6 ECG ist die Berufung auf die deutsche Rechtslage nicht vertretbar (4 Ob 96/19z Pkt 1.2).OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023
- AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
ECG §20; ECG §21; ECG §22; RL 2000/31/EG Art3 Abs2; RL 2000/31/EG Art3 Abs3; RL 2000/31/EG Art3 Abs4; ECG §13 Abs3 idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.
Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.