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Gilt für ausländische Onlineanbieter auch österreichisches Verbraucherrecht?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Onlineshops, Diensteanbieter, Unternehmer
Grundsätzlich unterliegt ein Anbieter im Internet nur den Vorschriften seines Herkunftsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Verbraucherverträge samt den gesetzlichen Informationspflichten, die Ihre Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflussen, sind davon ausgenommen. Insoweit kann sich der Anbieter nicht auf sein Heimatrecht berufen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG ‑ umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt. Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Genannte Normen

ECG §20; ECG §21; ECG §22; RL 2000/31/EG Art3 Abs2; RL 2000/31/EG Art3 Abs3; RL 2000/31/EG Art3 Abs4; ECG §13 Abs3 idF des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Enge Auslegung des Verbrauchergerichtsstands

Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.

günstig für Unternehmer Verbraucher bei privater und beruflicher Nutzung

Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.

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