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Was darf nicht in die Satzung einer Aktiengesellschaft?

günstig für Aktionär betrifft Aktionäre, Gesellschafter, Unternehmer, Gläubiger
Bestimmungen, die mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind, dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Regelungen, die dem Schutz der Gläubiger oder im öffentlichen Interesse bestehenden Vorschriften widersprechen, die sittenwidrig sind oder die den Schutz der Aktionäre betreffen, etwa das Gebot der Gleichbehandlung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Bestimmungen, die mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind, die Gläubigerschutzvorschriften oder im öffentlichen Interesse bestehenden Vorschriften widersprechen (§ 199 Abs 1 Z 3 AktG), sittenwidrig sind (§ 199 Abs 1 Z 4 AktG) oder den Aktionärsschutz betreffen (zB Gleichbehandlungsgebot gemäß § 47a AktG), dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128831 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AktG §17

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