Zum Inhalt springen

Darf ich mitstimmen, obwohl ich nicht im Anteilbuch stehe?

günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Erben, GmbH, Erwerber von Anteilen
Die Eintragung im Anteilbuch dient dem Schutz der Gesellschaft: Sie soll sicher wissen, wen sie als Gesellschafter behandeln muss. Nur wer eingetragen ist, darf ihr gegenüber die Gesellschafterrechte ausüben. Das gilt auch dann, wenn Sie den Anteil rechtmäßig erworben oder geerbt haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

GmbHG §41; GmbHG §78

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Bedeutung der Eintragung im Anteilbuch
Gesellschaftsrecht · Rechte ausgeschiedener Gesellschafter
Eigentum und Grundbuch · Teilungsanspruch und Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Teilungsklage ohne Grundbuchstand
Gesellschaftsrecht · Einheitliche Ausübung des Stimmrechts