Darf ich mitstimmen, obwohl ich nicht im Anteilbuch stehe?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Erben, GmbH, Erwerber von Anteilen
Die Eintragung im Anteilbuch dient dem Schutz der Gesellschaft: Sie soll sicher wissen, wen sie als Gesellschafter behandeln muss. Nur wer eingetragen ist, darf ihr gegenüber die Gesellschafterrechte ausüben. Das gilt auch dann, wenn Sie den Anteil rechtmäßig erworben oder geerbt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern.OGH 8 ObA 44/01f, 29.03.2001
- Auch die Neufassung des § 78 Abs 1 GmbHG durch das BGBl 1991/10 ändert daran nichts, sie beruht auf denselben Zielsetzungen wie die alte Fassung dieser Bestimmung. Der Eintragung in das Firmenbuch kommt keine konstitutive Wirkung zu.OGH 2 Ob 46/97x, 26.08.1999
- Die einmal im Erbweg erlangte Gesellschafterstellung kann durch die nachträgliche Führung eines Anteilbuches nicht beseitigt werden.OGH 5 Ob 541/87, 08.05.1987
- Mit der Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen die gemäß § 76 Abs 2 GmbHG von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig ist, hat die Eintragung im Anteilsbuch nichts zu tun.OGH 7 Ob 564/81, 26.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
GmbHG §41; GmbHG §78
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