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Gelten die Regeln für Diensterfindungen auch für Vorstandsmitglieder?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vorstandsmitglieder, Arbeitgeber, Erfinder, Unternehmer
Nein. Die Bestimmungen des Patentgesetzes über Erfindungen von Dienstnehmern gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Anstellungsvertrag auf das Angestelltengesetz verweist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Die §§ 6-17 PatG sind auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auch bei Vorliegen eines Anstellungsvertrages mit Verweisung auf das AngG, nicht anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

PatG 1970 §6; PatG 1970 §7; PatG 1970 §8; PatG 1970 §9; PatG 1970 §10; PatG 1970 §11; PatG 1970 §12; PatG 1970 §13; PatG 1970 §14; PatG 1970 §15; PatG 1970 §16; PatG 1970 §17

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Zweck der Regeln über Diensterfindungen

Die Regeln über Diensterfindungen sollen den persönlich abhängigen Dienstnehmer schützen, der seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich unterlegen ist. Sie sichern ihm den Anspruch auf ein Patent und auf eine Vergütung, wenn der Arbeitgeber die überlassene Erfindung benützt.

günstig für Arbeitnehmer Diensterfindung und Abfertigung

Ja, das ist möglich. Auch eine Vergütung für eine Diensterfindung kann ein Entgeltbestandteil sein, der sich auf die Abfertigung auswirkt. Sie bleibt bei der Berechnung also nicht zwingend außer Betracht.

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