OGH 6 Ob 55/18h
Worum es ging: Kann ich meinen Gesellschaftsanteil im Testament frei weitergeben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur soweit der Gesellschaftsvertrag das zulässt. Was dort für den Todesfall eines Gesellschafters geregelt ist, können Sie durch ein Testament nicht einseitig ändern. Gegenüber der Gesellschaft wirkt Ihre letztwillige Anordnung nur, wenn sie der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht widerspricht, sondern sie bloß ergänzt.
Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, können Sie ihn auch dann angreifen, wenn Sie das schon beim Abschluss gewusst und sich nichts vorbehalten haben.
Auf den Einwand, dass ein Vertrag sittenwidrig ist, können Sie nicht wirksam verzichten. Er bleibt Ihnen also erhalten.
Sittenwidrig ist etwas, das offenbar geradezu widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen - also nicht gesetzwidrig, aber grob rechtswidrig. Ob sich der Handelnde der Sittenwidrigkeit bewusst war oder bewusst sein konnte, ist nicht entscheidend. Auf die Ungültigkeit eines verbotenen Geschäfts kann sich nur der berufen, den die Verbotsnorm schützen soll, und auch das nur, wenn das Verbot einen Schutzzweck verfolgt.
Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.
Auch das Beharren auf der Erfüllung eines Vertrags kann im Einzelfall sittenwidrig sein. Es kommt also nicht nur darauf an, was vereinbart wurde, sondern auch darauf, wie darauf bestanden wird.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
Unter den guten Sitten versteht man jene Regeln, die im Gesetz nicht ausdrücklich stehen, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Sie werden dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt; dazu zählen neben allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Regeln der Moral.
Ja. Ein Geschäft ist auch dann unwirksam, wenn es zwar gegen kein geschriebenes Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist, weil es ungeschriebene und oberste Rechtsgrundsätze verletzt. Maßstab ist, was dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Darunter kann etwa ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen beider Seiten fallen.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Auch bei Eingriffen in Anwartschaften aus einem Kollektivvertrag sind Grundrechte zu beachten, vor allem der Schutz des Eigentums und die Gleichbehandlung. Ein Eingriff ist sachlich gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer vorliegen; verhältnismäßig ist er bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Bei der Einschränkung ist auf die unterschiedliche Dauer der bisherigen Berufsausübung Bedacht zu nehmen, was bei genereller Einstellung des weiteren Erwerbs jedenfalls gewahrt ist.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Ja. Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend; die Gesellschafter können auch bloß ein Eintrittsrecht für Erben oder Dritte vereinbaren. Sie können ebenso festlegen, ob Erben persönlich haftende Gesellschafter werden oder ihre bisherige Stellung behalten.
Nein. Auch wenn das Gesetz einen Ausschluss erlaubt, darf er nicht willkürlich sein. Willkür liegt nicht nur bei verpönten Gründen wie Hautfarbe oder Nationalität vor, sondern schon dann, wenn die angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Nur in krassen Ausnahmefällen. Der Vertrag muss dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, und diese wird nur zurückhaltend eingeschränkt.
Grundrechte sind wegen ihrer Wirkung zwischen Privatpersonen auch im Privatrecht zu beachten. Unterscheidet ein Erblasser danach, ob jemand adelig abstammt, und schließt er nicht adelige Personen als Nacherben aus, ist diese Unterscheidung unbeachtlich, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Beschränkungen der Abfindung im Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich möglich; bei der GmbH gelten dafür dieselben Schranken wie bei Personengesellschaften. Sittenwidrig ist eine Klausel, die den Anspruch im Wesentlichen nur für den Fall der Insolvenz unter den Verkehrswert drückt, weil dann die Gläubiger benachteiligt werden.
Bestimmungen, die mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind, dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Regelungen, die dem Schutz der Gläubiger oder im öffentlichen Interesse bestehenden Vorschriften widersprechen, die sittenwidrig sind oder die den Schutz der Aktionäre betreffen, etwa das Gebot der Gleichbehandlung.
Nein. Können weibliche Nachkommen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten, männliche aber ohne solche Zustimmung, ist diese Regel heute angreifbar. Das gilt auch dann, wenn sie bei Abschluss des Vertrags vor 1976 noch nicht als sittenwidrig galt.
Mit einer Feststellungsklage. War eine Vereinbarung von Anfang an sittenwidrig, wird das mit Feststellungsklage geltend gemacht; nichts anderes gilt, wenn die Ungültigkeit erst später eingetreten ist. Das Gericht stellt dann fest, dass die Vereinbarung nun unwirksam ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 26.09.2017, 5 Cg 38/17k-11
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.12.2017, 3 R 153/17s-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 91 ABGB § 92 UGB § 114 UGB § 139 UGB § 161 UGB § 177 UGB § 243b
Entscheidungstext
153 Absätze, 66.245 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Geschäftszahl
6Ob55/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am * 2017 verstorbenen E*, zuletzt *, Schweiz, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. P*, Spanien, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2017, GZ 3 R 153/17s-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. September 2017, GZ 5 Cg 38/17k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„1. Festgestellt wird, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der M. * KG, FN *, vom 12. 8. 1963, und zwar
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