Wer kann prüfen lassen, ob die Abnahme des Kindes zulässig war?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Jugendhilfeträger
Eine vorläufige Überprüfung der Maßnahme können nur das Kind und jene Person beantragen, in deren Obsorge eingegriffen wurde. Die Kinder- und Jugendhilfe selbst kann ihre eigene Maßnahme nicht überprüfen lassen, auch nicht zur eigenen Absicherung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128953 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 246/21v, 03.03.2022, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AußStrG 2005 §107a
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