Zum Inhalt springen

Wird geprüft, ob die Maßnahme heute noch nötig ist?

günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Jugendhilfeträger
Das Kind und die obsorgeberechtigte Person können die vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe auf ihre aktuelle Zulässigkeit überprüfen lassen. Das Gericht beurteilt dabei den Stand im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ist die Maßnahme unzulässig, muss die Kinder- und Jugendhilfe sie beenden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

§ 107a Abs 1 AußStrG eröffnet dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat. Die Beurteilung hat das Gericht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstand vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §107a Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Antragsrecht bei Maßnahmen der Jugendhilfe
Familienrecht · Vorläufige Obsorgemaßnahme bei Gefahr im Verzug
Familienrecht · Rekurs der Jugendhilfe gegen Unzulässigerklärung
Familienrecht · Kosten der Überprüfung einer Kindesabnahme
Familienrecht · Vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Kindes