Wird geprüft, ob die Maßnahme heute noch nötig ist?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte, Jugendhilfeträger
Das Kind und die obsorgeberechtigte Person können die vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe auf ihre aktuelle Zulässigkeit überprüfen lassen. Das Gericht beurteilt dabei den Stand im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ist die Maßnahme unzulässig, muss die Kinder- und Jugendhilfe sie beenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
§ 107a Abs 1 AußStrG eröffnet dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat. Die Beurteilung hat das Gericht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstand vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit einstweiliger Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach § 382b EO kann nur der gefährdenden Partei das Verlassen der Wohnung bzw deren unmittelbarer Umgebung samt Rückkehrverbot auferlegt werden („Wegweisung“). Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme des KJHT rückgängig zu machen. Die Rückführung des Kindes in den Haushalt lässt sich unter Heranziehung der §§ 378, 378a ff und § 382b EO nicht erreichen, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die dieses Rechtsschutzziel anstrebende Prozesshandlung als Antrag nach § 107a Abs 1 AuStrG verstanden wurde, obwohl sie als Antrag auf „Wegweisung“ gemäß § 382b EO formuliert war.OGH 8 Ob 127/19p, 16.12.2019
- Ob das zutrifft, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 2 Ob 101/18v, 26.06.2018
- Aufgrund eines Antrags nach § 107a Abs 2 AußStrG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde.OGH 2 Ob 101/18v, 26.06.2018
- Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung, wie lange eine Maßnahme aufrecht zu erhalten ist.OGH 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
- Die Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme der Interimskompetenz durch den KJHT rechtmäßig war, ist nach einer ex‑ante‑Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme nach jenen Informationen, die dem KHJT zur Verfügung standen oder bei Vornahme der nach den Umständen gebotenen Erhebungen zu erlangen gewesen wären, berechtigt war.OGH 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
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- Ob die Maßnahme ursprünglich berechtigt war, ist hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung.OGH 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 246/21v, 03.03.2022, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AußStrG 2005 §107a Abs1
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