OGH 5 Ob 246/21v
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Eine vorläufige Überprüfung der Maßnahme können nur das Kind und jene Person beantragen, in deren Obsorge eingegriffen wurde. Die Kinder- und Jugendhilfe selbst kann ihre eigene Maßnahme nicht überprüfen lassen, auch nicht zur eigenen Absicherung.
Erklärt das Gericht die Maßnahme vorläufig für zulässig, ist dagegen kein Rechtsmittel möglich. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für Entscheidungen des Erstgerichts. Ausgeschlossen ist auch nicht nur der Rekurs, sondern jedes Rechtsmittel.
Das Kind und die obsorgeberechtigte Person können die vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe auf ihre aktuelle Zulässigkeit überprüfen lassen. Das Gericht beurteilt dabei den Stand im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ist die Maßnahme unzulässig, muss die Kinder- und Jugendhilfe sie beenden.
Erklärt das Gericht die vorläufige Maßnahme für unzulässig, kann die Kinder- und Jugendhilfe dagegen Rekurs erheben. Das gilt auch dann, wenn sie die Maßnahme wegen der vorläufigen Verbindlichkeit der Entscheidung bereits beenden musste. Diese Verbindlichkeit betrifft nur die Wirkung des Rekurses, nicht seine Zulässigkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 10.09.2021, 41 Ps 143/18a-28
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 28.10.2021, 21 R 269/21m-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 211 AußStrG § 107 AußStrG § 107a AußStrG § 44
Entscheidungstext
52 Absätze, 23.328 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Geschäftszahl
5Ob246/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. A* W*, geboren am * 2014, 2. A* W*, geboren am * 2017, *, über den Revisionsrekurs des Landes Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe, *), gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 21 R 269/21m-33, mit dem der Rekurs des Landes Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. September 2021, GZ 41 Ps 143/18a-28, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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