Zum Inhalt springen

Schaden mir viele Krankenstände bei der Überstellung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Nicht mehr, wenn die Dienstbeschreibung sie schon berücksichtigt hat. Das Ausmaß der Krankenstände fließt in die Beurteilung Ihrer Dienstleistung ein. Lautet Ihre Dienstbeschreibung trotz überdurchschnittlicher Krankenstände auf sehr gut, ist von einer sehr guten Dienstleistung auszugehen. Erfüllen Sie auch die Mindestverwendungsdauer, liegen die Voraussetzungen für die Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Bei der Beurteilung der Dienstleistung eines Vertragsbediensteten im Rahmen einer Dienstbeschreibung iSd § 39a BO 1994 ist - wie sich aus § 39a zweiter Satz BO 1994 ergibt - auch das Ausmaß von Krankenständen beachtlich. Bei einer auf "sehr gut" lautenden Dienstbeschreibung ist daher trotz überdurchschnittlicher Krankenstände von einer sehr guten Dienstleistung auszugehen, sodass bei Vorliegen der entsprechenden Mindestverwendungsdauer die Voraussetzungen für eine Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe erfüllt sind.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BO 1994 §39a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Krankheit und höhere Entlohnungsgruppe

Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.

günstig für Arbeitgeber Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Kündigung

Ob eine Kündigung berechtigt war, richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgesprochen wurde. Lag damals ein gesetzlicher Kündigungsgrund vor, wirkt eine spätere Änderung der Umstände nicht mehr zum Nachteil des Dienstgebers. Ob sich Ihr Gesundheitszustand nach der Kündigung gebessert hat, wird daher nicht geprüft.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Kündigung wegen häufiger Krankenstände
Arbeitsrecht · Krankenstände und Benachteiligung Behinderter
Arbeitsrecht · Kündigung wegen häufiger Krankenstände