Darf mir wegen vieler Krankenstände gekündigt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.02.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Ausspruch der Kündigung war der Kläger seit mehreren Monaten durchgehend im Krankenstand, dessen Ende offen war und von dem absehbar war, dass er noch lange dauern würde.OGH 8 ObA 87/22k, 23.02.2023
- Spätere – als fast an ein Wunder grenzend – eingestufte Entwicklungen vermögen an der einmal bejahten Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung nichts zu ändern.OGH 8 ObA 87/22k, 23.02.2023
- Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte.OGH 9 ObA 26/22x, 27.04.2022
- Anders als bei objektiv betriebsbedingten Kündigungen, bei denen der Arbeitgeber im Rahmen der Organisationsänderung die Einsatzmöglichkeiten eines grundsätzlich arbeitsfähigen Arbeitnehmers zu beurteilen hat, ist im Rahmen des personenbezogenen Kündigungsgrunds erhöhter Krankenstände die Leistungsfähigkeit vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Angaben und Mitwirkung des Arbeitnehmers zu beurteilen.OGH 9 ObA 137/17p, 27.02.2018
- Hier: Verweis auf den Rechtssatz nur im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Nichtberücksichtigung eines Arbeitnehmers bei der Beförderung wegen überdurchschnittlicher Krankenstände eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.OGH 9 ObA 130/08w, 29.06.2009
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- Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom OberstenGerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde.OGH 8 ObA 48/08d, 02.09.2008
- Krankenstände in der Dauer von rund acht Monaten werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen.OGH 8 ObA 25/02p, 19.09.2002
- Die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände wird darin gesehen, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird.OGH 8 ObA 178/00k, 11.01.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 31/94, 23.02.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 15.
- OGH 8 ObA 87/22k, 23.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 26/22x, 27.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 117/21b, 25.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/21g, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 123/18f, 28.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/17p, 27.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.
Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.