OGH 8 ObA 26/20m
Worum es ging: Darf mein Chef mich bei freiwilligen Leistungen übergehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber darf selbst festlegen, nach welchen Maßstäben er freiwillige Zusatzleistungen gewährt. Von diesen selbst gewählten Maßstäben darf er aber nicht ohne sachlichen Grund zu Ihrem Nachteil abweichen. Entscheidend ist daher, ob er in Ihrem Fall willkürlich von seinen eigenen Kriterien abgegangen ist.
Sie können verlangen, so behandelt zu werden wie die übrigen Beschäftigten. Ihr Arbeitgeber darf zwar unterscheiden, aber nicht willkürlich und ohne einleuchtenden sachlichen Grund Einzelne schlechter stellen. Verweigert er Ihnen bei gleicher Tätigkeit dieselbe Einstufung, kann darin eine solche Willkür liegen.
Nicht ohne sachlichen Grund. Gewährt Ihr Arbeitgeber einer Gruppe von Arbeitnehmern, für die kein Kollektivvertrag gilt, wegen allgemeiner Verschiebungen im Lohn- und Preisgefüge eine gleichmäßige Erhöhung, kann es den guten Sitten widersprechen, einzelne Arbeitnehmer derselben Gruppe ohne sachlichen Grund davon auszunehmen. Wer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter behandelt wird, hat Anspruch auf gleiche Behandlung.
Auch bei freiwilligen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, muss der Arbeitgeber alle gleich behandeln. Er darf die Maßstäbe, die er selbst gewählt hat, nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen. Wer so benachteiligt wird, hat Anspruch auf dieselben Vorteile wie die anderen.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.
Behandelt der Dienstgeber alle Bediensteten einer Gruppe gleich und nimmt einen Einzelnen ohne sachlichen Grund davon aus, verstößt das gegen die guten Sitten. Der Übergangene kann dann denselben erhöhten Lohn verlangen wie die anderen. Das gilt auch für Sondervereinbarungen im öffentlichen Dienst.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Nicht mehr, wenn die Dienstbeschreibung sie schon berücksichtigt hat. Das Ausmaß der Krankenstände fließt in die Beurteilung Ihrer Dienstleistung ein. Lautet Ihre Dienstbeschreibung trotz überdurchschnittlicher Krankenstände auf sehr gut, ist von einer sehr guten Dienstleistung auszugehen. Erfüllen Sie auch die Mindestverwendungsdauer, liegen die Voraussetzungen für die Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 18.06.2019, 32 Cga 91/18p-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.11.2019, 9 Ra 100/19w-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA26/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ RECHTSANWÄLT_INNEN GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde *****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der richtigen Einstufung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2019, GZ 9 Ra 100/19w-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Juni 2019, GZ 32 Cga 91/18p-14, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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