Schützt das Redaktionsgeheimnis auch die Verfasser von Postings?
günstig für Betroffener betrifft Forenbetreiber, Medienunternehmen, Nutzer, Betroffene von Postings
Auf das Redaktionsgeheimnis kann sich nicht berufen, wer ein Posting veröffentlicht, das mit journalistischer Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang steht. Es muss zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme durch einen Medienmitarbeiter beabsichtigt sein. Die bloße Absicht, alles zu veröffentlichen, was Nutzer posten, genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit.OGH 6 Ob 145/14p, 19.02.2015
- Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen.OGH 6 Ob 188/14m, 15.12.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129334 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 141/21w, 23.02.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
ECG §18 Abs4; MedienG §31; UrhG §87b Abs2
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