Zum Inhalt springen

Nützt die Veröffentlichung, wenn mein Bild in falschem Zusammenhang stand?

günstig für Kläger betrifft Fotografierte, Medien, Nutzer sozialer Netzwerke, Kläger
Wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, um die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs zu beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsbegehren ist dann nicht berechtigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Kann die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhanges, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse am Veröffentlichungsbegehren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

UrhG §85 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Vorbringen beim Recht am eigenen Bild

Wollen Sie wegen der Veröffentlichung Ihres Bildes eine Entschädigung, müssen Sie konkret schildern, worin die besonders empfindliche Kränkung liegt. Die allgemeine Formel, das Begehren werde auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt, ersetzt dieses Vorbringen nicht.

günstig für Beklagter Veröffentlichung als Nebenanspruch

Nein. Die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Gegenseite zu veröffentlichen, gibt es nur, wenn Sie mit Ihrer Klage gegen unlauteren Wettbewerb durchdringen. Ziehen Sie Ihr Unterlassungsbegehren zurück, ohne ein anderes an dessen Stelle zu setzen, entfällt auch die Veröffentlichung.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Voraussetzungen der Urteilsveröffentlichung
Wettbewerb · Berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung
Datenschutz · Berechtigte Interessen bei Bildveröffentlichung
Wettbewerb · Geld für die Verwendung des eigenen Bildes