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Kann ich auch gegen den vorgehen, der die Behauptung verbreiten half?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene von Rufschädigung, Medieninhaber, Verleger, Unternehmer, Konsumenten
Ja. Bei ehrverletzenden oder rufschädigenden Behauptungen können Sie sich nicht nur an denjenigen halten, von dem die Äußerung stammt. Auch wer bewusst mitwirkt, dazu anstiftet oder dabei hilft, etwa ein Verleger oder Medieninhaber, kann in Anspruch genommen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (21 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1992)

Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 21.

Im Gesetz

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