Haftet ein Portal für Beiträge, die es selbst veröffentlicht?
günstig für Betroffener betrifft Websitebetreiber, Forenbetreiber, Nutzer, Betroffene
Ja. Wer eigene Inhalte bereitstellt, kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung für Diensteanbieter berufen; es gelten die allgemeinen Regeln über rufschädigende Äußerungen. Fremde Beiträge in einem Forum werden aber nicht schon dadurch zu eigenen, dass sie vor der Freischaltung kontrolliert werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Online-Diskussionsforum: Auch wenn die Kontrolle und somit die „Moderation“ so ausgestaltet ist, dass jeder Beitrag, den ein registrierter Nutzer posten möchte, zuerst von einem Mitarbeiter zur Kontrolle gelesen wird und dann erst zur Veröffentlichung freigegeben wird, liegt keine Identifizierung des Host-Providers mit dem Inhalt vor, wenn wie durch ein Computerprogramm nur nach „Auffälligkeiten“ kontrolliert wird. Es liegt keine echte „redaktionelle“ Tätigkeit vor, die durch das MedienG geschützt werden soll.OGH 6 Ob 156/19p, 27.11.2019
- Hier: Online‑Diskussionsforum: Die bloße Tatsache einer „Prämoderation“, in deren Rahmen Postings teilweise automatisch auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit überprüft und gegebenenfalls manuell freigeschalten werden, bedeutet noch nicht, dass der Beitrag damit zu einem „eigenen“ Inhalt der Beklagten wird. Ein Nutzer kann nicht annehmen, dass sich die Beklagte schon deshalb mit dem Inhalt identifiziert, bloß weil sie ihn – noch dazu durch Kennzeichnung mit dem Nutzernamen des Posters – veröffentlicht.OGH 6 Ob 12/17h, 27.02.2017
- Im Hinblick auf den Zweck des ECG ist für die Frage, ob „fremde“ Inhalte im Sinne des § 16 Abs 1 ECG vorliegen, auch darauf abzustellen, welchen Eindruck der Nutzer haben muss.OGH 6 Ob 12/17h, 27.02.2017
- Unter den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 178/04a genannten Voraussetzungen fehlt es jedoch an der Rechtswidrigkeit.OGH 6 Ob 188/16i, 30.01.2017
- Aus § 19 Abs 1 ECG ist abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche - etwa nach § 1330 ABGB - gilt.OGH 6 Ob 178/04a, 21.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 8/23i, 31.05.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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