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Haftet ein Portal für Beiträge, die es selbst veröffentlicht?

günstig für Betroffener betrifft Websitebetreiber, Forenbetreiber, Nutzer, Betroffene
Ja. Wer eigene Inhalte bereitstellt, kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung für Diensteanbieter berufen; es gelten die allgemeinen Regeln über rufschädigende Äußerungen. Fremde Beiträge in einem Forum werden aber nicht schon dadurch zu eigenen, dass sie vor der Freischaltung kontrolliert werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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