Kann sich ein Journalist immer auf das Redaktionsgeheimnis berufen?
betrifft Journalisten, Medienunternehmen, Zeugen, Parteien eines Verfahrens
Das Recht, sich im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses auf eine Aussageverweigerung zu berufen, gilt ausschließlich für die Aussage als Zeuge. Auf andere Aussagen vor Gericht oder vor einer Behörde erstreckt es sich nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Das Recht, im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu verweigern, ist ausschließlich auf die Zeugenaussage beschränkt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des §31 Abs 1 MedG, der nur von Zeugen spricht, und des belegbaren Willens des historischen Gesetzgebers hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest. Einer Partei eines Zivilprozesses steht es ohne nachteilige Auswirkungen daher nicht zu, die Aussage lediglich unter (allgemeinem) Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis im Sinne des § 31 MedG zu verweigern.OGH 6 Ob 130/06w, 29.06.2006
- Die Regelung des § 31 MedG bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen.OGH 11 Os 5/03, 18.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 141/21w, 23.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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