Muss ich Maklerprovision zahlen, wenn der Käufer abspringt?
günstig für Makler betrifft Auftraggeber, Immobilienmakler, Verkäufer, Käufer
Ja, in der Regel. Wenn das vermittelte Geschäft nachträglich aufgelöst wird, müssen Sie beweisen, dass die Durchführung ohne Ihr Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auf ein unberechtigtes Storno der anderen Seite dürfen Sie sich nicht einfach einlassen, sondern müssen Ihren Standpunkt vertreten und notfalls klagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft; er darf sich also nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen und so den Vermittler um seinen Provisionsanspruch bringen, sondern hat vielmehr dem Geschäftspartner gegenüber den Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls auch den Prozessweg zu beschreiten (RZ 1961,48 = HS 410; HS 2376). Auf eine Prozessführung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen kann, braucht er sich freilich nicht einzulassen (HS 2374/148).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Provisionsanspruch entfällt auch bei einvernehmlicher Vertragsauflösung, sofern sie aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden objektiv wichtigen Gründen erfolgt.OGH 2 Ob 202/11m, 20.09.2012
- Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts.OGH 9 Ob 12/12y, 30.04.2012
- Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurde.OGH 7 Ob 157/09b, 02.09.2009
- Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen.OGH 10 Ob 147/02v, 27.08.2002
- Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist.OGH 10 Ob 147/02v, 27.08.2002
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 231/95, 18.08.1995
- Hier: Käufer kann Anzahlung nicht leisten und ist konkursreif.OGH 5 Ob 305/78, 12.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062829 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 5 Ob 87/24s, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 203/23v, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §6 Abs3 IIA; MaklerG §7 Abs2
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