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Muss ich Maklerprovision zahlen, wenn der Käufer abspringt?

günstig für Makler betrifft Auftraggeber, Immobilienmakler, Verkäufer, Käufer
Ja, in der Regel. Wenn das vermittelte Geschäft nachträglich aufgelöst wird, müssen Sie beweisen, dass die Durchführung ohne Ihr Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auf ein unberechtigtes Storno der anderen Seite dürfen Sie sich nicht einfach einlassen, sondern müssen Ihren Standpunkt vertreten und notfalls klagen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft; er darf sich also nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen und so den Vermittler um seinen Provisionsanspruch bringen, sondern hat vielmehr dem Geschäftspartner gegenüber den Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls auch den Prozessweg zu beschreiten (RZ 1961,48 = HS 410; HS 2376). Auf eine Prozessführung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen kann, braucht er sich freilich nicht einzulassen (HS 2374/148).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062829 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 20.

Genannte Normen

HVG §6 Abs3 IIA; MaklerG §7 Abs2

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