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Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Streit um zurückverrechnete Provisionen?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherer
Nein. Ob der Ausschluss für das Handelsvertreterrecht greift, richtet sich nach Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nach der Art der Ansprüche. Wer im Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt Anlagen und Verträge vertreibt und die Auszahlung rückverrechneter Vergütungen einklagt, verfolgt Interessen aus dem Handelsvertreterrecht. Dafür besteht kein Versicherungsschutz.

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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 16.03.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Kapitalanlagen, Bauspar‑ und Versicherungsverträge vertreibt, ihre Tätigkeit dabei weitgehend selbst bestimmt und gegen den Unternehmer mit einer Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leitungsvergütungen anstrebt, mit denen sie wegen stornierter Verträge der ihr zustrukturierten Mitarbeiter belastet wurde, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt ‑ im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche ‑ dem Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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