Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Streit um zurückverrechnete Provisionen?
günstig für Versichererbetrifft Versicherungsnehmer, Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherer
Nein. Ob der Ausschluss für das Handelsvertreterrecht greift, richtet sich nach Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nach der Art der Ansprüche. Wer im Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt Anlagen und Verträge vertreibt und die Auszahlung rückverrechneter Vergütungen einklagt, verfolgt Interessen aus dem Handelsvertreterrecht. Dafür besteht kein Versicherungsschutz.
Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 16.03.2016
(7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Der Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Kapitalanlagen, Bauspar‑ und Versicherungsverträge vertreibt, ihre Tätigkeit dabei weitgehend selbst bestimmt und gegen den Unternehmer mit einer Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leitungsvergütungen anstrebt, mit denen sie wegen stornierter Verträge der ihr zustrukturierten Mitarbeiter belastet wurde, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt ‑ im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche ‑ dem Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB.
Ja, in diesem Fall. Der Ausschluss für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten erfasst nur Fälle, die im Kern aus den typischen Beziehungen der Beteiligten als Gesellschafter entstanden sind. Streiten Sie dagegen wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte, Gewährleistung oder Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, greift der Ausschluss nicht.
günstig für Versicherungsnehmer Ausschluss Baufinanzierung im Rechtsschutz
Der Ausschluss für Streitigkeiten rund um die Finanzierung eines Bauvorhabens greift nur, wenn Ihr Rechtsstreit eine typische Folge dieser Finanzierung ist. Bei Ansprüchen gegen den Staat wegen mangelhafter Aufsicht über den Finanzmarkt ist das nicht der Fall.