Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 135/25m
Worum es ging: Bekomme ich beim Verdienstentgang auch die Abzüge ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
Eine Gewinnchance zählt dann als eigenständiger Wert, wenn Sie eine rechtlich abgesicherte Position hatten, diesen Gewinn auch tatsächlich zu erzielen. Nur dann ist die Chance ein Gut, das im Geschäftsverkehr einen Wert hat.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Von entgangenem Gewinn spricht man nur dort, wo noch kein Recht auf diesen Gewinn bestand. Wenn objektiv eine Gewinnmöglichkeit da war und diese zerstört oder verringert wurde, ist das rechtlich ein Schaden.
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
Verdienstentgang ist alles, was Ihnen entgeht, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung vermindert ist. Dazu gehört nicht nur Arbeit im Dienstverhältnis oder als Selbständiger, sondern jede Tätigkeit, mit der Sie für sich selbst Vermögen schaffen, etwa der Bau eines Hauses auf eigenem Grund.
Als selbständig Erwerbstätiger können Sie entweder den entgangenen Verdienst oder die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen. Auch beides zusammen ist möglich, wenn Sie trotz Ersatzkraft weniger verdient haben, als wenn Sie selbst gearbeitet hätten.
Ausgangspunkt ist der Schaden nach Abzug von Steuern und Abgaben. Steuern, die durch die Ersatzzahlung selbst anfallen, werden zusätzlich berücksichtigt, damit Ihnen der Schaden ungeschmälert ersetzt bleibt. Für künftige Rentenbeträge wird nach der Lage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz gerechnet.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Ein entgangener Gewinn ist eine bloße Aussicht, deren Eintritt zwar zu erwarten war, aber nicht so gut wie sicher. Sobald Sie eine rechtlich gesicherte Position hatten, den Gewinn zu ziehen, handelt es sich bereits um einen echten Schaden, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.
Die europäischen Regeln darüber, welches Recht bei Ansprüchen außerhalb von Verträgen gilt, greifen nicht nur, wenn mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Sie gelten auch dann, wenn der Fall nur einen Mitgliedstaat und einen Staat außerhalb der Union betrifft.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 05.05.2025, 7 Cg 20/23m-66
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.07.2025, 2 R 91/25b-72
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 EStG 1988 Anl. 2 EStG 1988 § 32 ZPO § 52
Entscheidungstext
49 Absätze, 16.578 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
3Ob135/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Schweiz, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei W*, Niederlande, vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, wegen 65.076,61 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2025, GZ 2 R 91/25b-72, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Mai 2025, GZ 7 Cg 20/23m-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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