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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 175/18s

Worum es ging: Welches Landesrecht gilt, wenn jemand meinen Anspruch übernimmt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hier sind zwei Rechtsordnungen zu trennen. Ob und wie ein Anspruch von Gesetzes wegen auf einen anderen übergeht, richtet sich nach dem Recht jenes Verhältnisses, das den Zahler zur Leistung verpflichtet. Ob der Anspruch überhaupt besteht und ob er verjährt ist, richtet sich dagegen nach dem Recht des Anspruchs selbst.

Nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wann der Anspruch übergeht, richtet sich nach dem Recht, das im Gebiet des Übergangs gilt. Grund, Umfang und Verjährung des übergegangenen Anspruchs beurteilt dagegen das Recht jenes Ortes, an dem die Schädigung geschehen ist.

Ob, wann und mit welcher Wirkung Ihr Schadenersatzanspruch auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergeht, richtet sich nach jenem Recht, dem Ihr Versicherungsverhältnis unterliegt. Davon getrennt zu beurteilen ist der Schadenersatzanspruch selbst; für ihn gilt das Recht, das für die Schädigung maßgeblich ist.

Zahlt ein Dritter, etwa eine Versicherung, die Schuld eines anderen, geht die Forderung von Gesetzes wegen auf ihn über. Ob und in welchem Umfang das geschieht, richtet sich nach dem Recht, das das Verhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Zahler bestimmt.

Ob und auf wen eine Forderung von Gesetzes wegen übergeht, richtet sich nach jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des zahlenden Dritten anordnet. Diese bestimmt auch, wer die Forderung erwirbt. Für die übrigen Fälle des Ausgleichs, wenn ein Dritter pflichtgemäß den Gläubiger befriedigt, gilt dasselbe.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Es gilt jenes Recht, aus dem sich die Zahlungspflicht des Dritten ergibt. Geht eine Forderung kraft Gesetzes auf denjenigen über, der für einen anderen gezahlt hat, richtet sich das nach der Rechtsordnung, die diese Zahlungspflicht angeordnet hat. Sie liefert den Grund für den Übergang der Forderung.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Die europäischen Regeln darüber, welches Recht bei Ansprüchen außerhalb von Verträgen gilt, greifen nicht nur, wenn mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Sie gelten auch dann, wenn der Fall nur einen Mitgliedstaat und einen Staat außerhalb der Union betrifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ASVG § 332 ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

42 Absätze, 11.576 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Geschäftszahl

4Ob175/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei I***** M*****, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 44.704,48 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2018, GZ 4 R 43/18b-66, mit dem das (Teil- und Zwischen-)Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Jänner 2018, GZ 28 Cg 140/15x-62, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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