Muss mich ein Inkassobüro über Kreditkosten vorab informieren?
günstig für Inkassobüro betrifft Konsument, Schuldner, Inkassobüro, Kreditgeber
Nein, in der Regel nicht. Die Pflicht, vor Vertragsabschluss über die Kosten eines Kredits zu informieren, trifft nur den Kreditgeber oder den Kreditvermittler. Ein Inkassobüro, das eine Ratenvereinbarung bloß in untergeordneter Rolle vermittelt, trifft sie nicht. Übernimmt es diese Aufgaben aber praktisch vollständig für seinen Auftraggeber, ist es nicht mehr untergeordnet tätig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.02.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Adressat der in § 6 VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist der Kreditgeber oder Kreditvermittler.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sollte aber der Auftraggeber die nach § 6 VKrG erforderliche Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen im Wesentlichen dem Inkassobüro überlassen, könnte nicht mehr angenommen werden, dass dieses nur in „untergeordneter Funktion“ handelt. Vielmehr gehörte in diesem Fall die Vermittlung von Zahlungsvereinbarungen auch wegen der systematischen Auslagerung der die Auftraggeber (als Kreditgeber) treffenden Pflichten ebenfalls zu den „Hauptzwecken“ der Geschäftstätigkeit des Inkassobüros.OGH 4 Ob 265/16y, 21.02.2017
- Eine bloß untergeordnete Funktion ist etwas beim bloßen Überreichen von Formularen des Kreditgebers durch einen Händler oder Dienstleistungserbringer anzunehmen.OGH 4 Ob 265/16y, 21.02.2017
- Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember 2016, C‑127/15, wie folgt:<br/>1. Art 2 Abs 2 Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG […] ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.<br/>2. Art 3 Buchst f und Art 7 der Richtlinie 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Art 3 Buchst f anzusehen ist und nicht der in den Art 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen.OGH 4 Ob 265/16y, 21.02.2017
- Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: <br/>1. Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art 3 lit f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates tätig? <br/>2. Wenn Frage 1 bejaht wird: <br/>Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art 2 Abs 2 lit j RL 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes ‑ also auch ohne solche Vereinbarung ‑ zu zahlen gehabt hätte?OGH 4 Ob 199/14i, 17.02.2015
- Hier: Anwendbarkeit des § 6 VKrG verneint.OGH 10 Ob 28/14m, 15.07.2014
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Dass ein Inkassounternehmen selbst als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, muss dessen Prozessgegner behaupten und beweisen; die Informationspflichten nach § 6 VKrG treffen es nur, sofern es im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 oder Abs 4 VKrG erfüllt.OGH 10 Ob 28/14m, 15.07.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 265/16y, 21.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
VKrG §2 Abs1; VKrG §2 Abs4; VKrG §6
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