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Muss ein Inkassobüro die verlangten Kosten genau aufschlüsseln?

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Ja. Schließt ein Inkassobüro mit Ihnen eine Ratenzahlung oder ein Anerkenntnis ab, muss es die Inkassokosten aufschlüsseln und jeden einzelnen Betreibungsschritt ausweisen. Fehlt das, verstößt das Vorgehen gegen das Konsumentenschutzgesetz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.02.2017 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2014)

Schließt ein Inkassounternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnisse mit Verbrauchern ab, ohne die Inkassokosten aufzuschlüsseln und jeden Betreibungsschritt auszuweisen, verstößt es gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Verbot der Aufrechnung im Vertrag

Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.

günstig für Gläubiger Bedingte Aufrechnungserklärung

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Gegenseite auf sofortige Klarheit angewiesen ist. Erklären Sie außergerichtlich die Aufrechnung, muss der Gegner darauf vertrauen können, dass beide Forderungen allein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.

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