Wann muss die Bank mich über die Kosten meiner Karte informieren?
günstig für Bank betrifft Konsumenten, Bankkunden, Banken
Es genügt, wenn Sie die Informationen unmittelbar vor Ihrer bindenden Erklärung erhalten. Liegt dem Kartenantrag etwa ein Preisaushang bei, hat der Zahlungsdienstleister seine Pflicht erfüllt. Wird der Preisaushang erst nach der Bonitätsprüfung ausgehändigt, ist das hingegen zu spät und daher intransparent.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Selbst eine unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen reicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wenn der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt wird, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil der Kunde nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten abhängt.OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018
- Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach § 26 Abs 1 ZaDiG nachgekommen.OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132024 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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