OGH 4 Ob 265/16y
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Ja. Schließt ein Inkassobüro mit Ihnen eine Ratenzahlung oder ein Anerkenntnis ab, muss es die Inkassokosten aufschlüsseln und jeden einzelnen Betreibungsschritt ausweisen. Fehlt das, verstößt das Vorgehen gegen das Konsumentenschutzgesetz.
Eine Verbandsklage ist schon dann möglich, wenn die verletzte Vorschrift in den Anwendungsbereich einer der geschützten europäischen Richtlinien fällt. Es kommt nicht darauf an, ob die österreichische Regelung eigens zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde.
Nein, in der Regel nicht. Die Pflicht, vor Vertragsabschluss über die Kosten eines Kredits zu informieren, trifft nur den Kreditgeber oder den Kreditvermittler. Ein Inkassobüro, das eine Ratenvereinbarung bloß in untergeordneter Rolle vermittelt, trifft sie nicht. Übernimmt es diese Aufgaben aber praktisch vollständig für seinen Auftraggeber, ist es nicht mehr untergeordnet tätig.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 14.11.2013, 18 Cg 79/13a-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2014, 2 R 18/14b-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1333 ABGB § 879 KSchG § 12 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 52
Entscheidungstext
127 Absätze, 36.492 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Geschäftszahl
4Ob265/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2014, GZ 2 R 18/14b-14, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. November 2013, GZ 18 Cg 79/13a-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
A. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, soweit sie die Entscheidung über die zu Punkt 1.(a)[7] des Klagebegehrens genannte Klausel bekämpft.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden in diesem Punkt gegeneinander aufgehoben.
B. Im Übrigen wird der Revision der beklagten Partei teilweise Folge gegeben.
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