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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.06.2022

OGH 5 Ob 40/22a

Worum es ging: Muss der Vermieter für jede Stiege getrennt abrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gebäude auf einem Grundbuchskörper bilden im Regelfall eine wirtschaftliche Einheit und werden gemeinsam abgerechnet. Wer eine getrennte Abrechnung will, muss behaupten und beweisen, dass ausnahmsweise keine solche Einheit besteht. Dass die Objekte unterschiedlich gut erhalten sind, genügt dafür nicht, wenn sie etwa gleich alt und gemeinsam als Wohnhausanlage errichtet wurden.

Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.

In der Regel zählen alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zum Haus. Eine Ausnahme gilt, wenn mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, von denen jedes für sich wirtschaftlich selbständig ist und die nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen. Dann wäre es unbillig, alle Bauwerke gleich zu behandeln.

Im Mietrecht werden Haus und Liegenschaft weitgehend gleichgesetzt, sodass grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers einzubeziehen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Das ist etwa der Fall, wenn auf einer sonst landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und den Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus steht.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen richtet sich Ihr Anteil an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller vermieteten oder dafür geeigneten Wohnungen und Räume des Hauses. Was als Haus gilt, sagt das Gesetz selbst nicht. Dafür kann auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren Regel im Mietrecht zurückgegriffen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 37 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

38 Absätze, 14.163 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Geschäftszahl

5Ob40/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. A*, 2. K*, 3. M*, 4. Ma*, 5. T*, 6. H*, 7. Me*, 8. J*, alle vertreten durch Mag. Roja C. Fehringer-Missaghi, LL.M., MBA, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige * registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN *, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, unter Verfahrensbeteiligung sämtlicher weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter der Liegenschaft EZ *, wegen Überprüfung der Betriebskosten (§ 22 Abs 1 Z 10 WGG), über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. September 2021, GZ 19 R 32/21y-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 8. April 2021, GZ 23 Msch 2/20f-20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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