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Muss ich Ausbildungskosten zahlen, wenn ich wegen Mutterschaft austrete?

günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerinnen, Mütter, Arbeitgeber
Nein. Der Rückersatz von Ausbildungskosten entfällt nicht nur bei unbegründeter Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt, sondern auch beim besonderen Austrittsrecht wegen Mutterschaft. Diese Kosten müssen Sie in einem solchen Fall nicht zurückzahlen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

§ 2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AVRAG §2d Abs4 Z3; MuttSchG §15r

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