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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 35/19s

Worum es ging: Ist mein Dienstverhältnis nach der Saisonpause wirklich beendet worden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht unbedingt. Auch wenn im Papier eine Auflösung steht, gilt die Abrede als bloße Unterbrechung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht oder nur teilweise abgewickelt wurde und Ihre Dienstzeiten und Anwartschaften voll angerechnet werden. Dafür spricht besonders, wenn Sie keine Endabrechnung erhalten und Abfertigung, Urlaubsersatz und anteilige Sonderzahlungen nicht ausbezahlt wurden.

Auch bei einer Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen wird, kommt es nicht auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten und wie man die Abrede im redlichen Verkehr versteht. Entscheidend ist die bezweckte Regelung, nicht die Wortwahl.

Beides ist möglich. Entweder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, verbunden mit der Zusage, später einen neuen Vertrag zu schließen, oder es wird bloß karenziert. Bei der Karenzierung bleibt der Vertrag rechtlich aufrecht, es ruhen nur die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Bezahlung.

Nein. Beim Aussetzungsvertrag ruhen die beiderseitigen Pflichten, meist für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit, das Arbeitsverhältnis selbst bleibt aber bestehen. Es wird weder beendet noch unterbrochen und lebt danach von selbst wieder auf.

Nein. Der Rückersatz von Ausbildungskosten entfällt nicht nur bei unbegründeter Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt, sondern auch beim besonderen Austrittsrecht wegen Mutterschaft. Diese Kosten müssen Sie in einem solchen Fall nicht zurückzahlen.

Nein. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, entfällt der Rückersatz der Ausbildungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung saisonbedingt erfolgt und Ihnen die Wiedereinstellung zugesagt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ASGG § 58a AngG Art. 1 § 19 AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 27

Entscheidungstext

64 Absätze, 21.511 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Geschäftszahl

9ObA35/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** G*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen zuletzt 1.021,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Februar 2019, GZ 6 Ra 63/18h-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juli 2018, GZ 38 Cga 61/18k-13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 1.021,75 EUR samt 8,5 % Zinsen aus 545,27 EUR vom 16. 3. 2018 bis 19. 7. 2018 und 8,58 % Zinsen aus 21,75 EUR seit 16. 3. 2018 sowie 8,58 % Zinsen aus 1.000 EUR seit 24. 3. 2018 zu bezahlen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark 785 EUR an Aufwandersatz zu ersetzen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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