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Darf die Genossenschaft frühere Erhaltungsbeiträge in die Abrechnung einbeziehen?

günstig für Bauvereinigung betrifft Mieter, gemeinnützige Bauvereinigungen, Nutzungsberechtigte
Ja. Berechnet eine gemeinnützige Bauvereinigung den Deckungsfehlbetrag, darf sie den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als Abzugsposten ansetzen. Angesetzt werden dürfen aber nur jene Beträge, die sie tatsächlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Die GBV ist im Fall einer Antragstellung nach § 14 Abs 2 WGG berechtigt, ein EVB‑Passivum im Rahmen der Berechnung des Deckungsfehlbetrags geltend zu machen. Als EVB‑Passivum kann die GBV die Berücksichtigung jener Beträge ansprechen, die sie für Zwecke verwendet hat, für die der EVB gesetzlich vorgesehen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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