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Ist der Erhaltungsbeitrag im Entgelt meiner Genossenschaftswohnung enthalten?

betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, gemeinnützige Bauvereinigungen
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen gibt es eine Grundstufe des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags, die ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes anfällt und nicht zurückgefordert werden kann. Dieser Betrag ist in dem nach der Kategorie berechneten höheren Entgelt bereits enthalten. Daneben können die übrigen Entgeltbestandteile und die Differenz auf einen höheren Erhaltungsbeitrag verlangt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Erstmals wurde mit § 14d Abs 2 Z 3 WGG die sogenannte "Grundstufe" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages eingeführt, der (statt des Betrages zur Rückstellung nach § 14 Abs 1 Z 5 aF) ohne Rücksicht auf das Alter der Baulichkeit vorgesehen ist, der nicht rückforderbar ist und der, in dem nach § 13 Abs 6 WGG (sowie § 39 Abs 18 Z 2 WGG) neu geregelten Entgelt bereits enthalten ist. Die sprachlich nicht geglückte Formulierung des § 13 Abs 6 idF des 3. WÄG bedeutet diesbezüglich, dass der Erhaltungsbeitrag im Ausmaß des Betrages gemäß § 14d Abs 2 Z 3 (der EVB der Grundstufe) in dem sich durch Anwendung des § 15a Abs 3 MRG ergebenden höheren Betrag, im Kategoriemietzins, bereits enthalten ist. Dazu kommen die sonstigen Entgeltsbestandteile des § 14 Abs 1 WGG, die durch § 13 Abs 6 WGG nicht ausgeschlossen sind und die Differenz auf allfällige höhere Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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