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Muss die Bauvereinigung Formvorschriften einhalten, um Erhaltungsbeiträge anzurechnen?

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Nein. Für die Berechnung des Deckungserfordernisses kommt es nicht darauf an, ob die gemeinnützige Bauvereinigung die vorgeschriebenen Formalitäten vor Durchführung der vorfinanzierten Erhaltungsarbeiten eingehalten hat. Sie muss aber beweisen, dass sie die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Die Berücksichtigung von Beträgen, die zu einem EVB‑Passivum geführt haben, hat bei Berechnung des Deckungserfordernisses in einem Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG aF nicht zur Voraussetzung, dass die GBV die in § 14d Abs 4 und 6 WGG aF vorgesehenen Formvorschriften vor Durchführung der vorfinanzierten Erhaltungsarbeiten eingehalten hat. Die GBV hat allerdings zu beweisen, dass sie den EVB im Sinn des § 14d Abs 7 WGG widmungsgemäß für Erhaltungsarbeiten verwendet hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WGG idF BGBl I 2009/25 §14 Abs2; WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs4; WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Nein. Verlangt eine gemeinnützige Bauvereinigung mehr als den Grundbetrag an Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, muss die Vorschreibung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Fehlen sie, ist die Einhebung des höheren Beitrags unwirksam. Das betrifft Erst- und Neuvorschreibungen; schon vorher zulässig vorgeschriebene Beiträge mussten nicht neu vorgeschrieben werden.

günstig für Mieter Rückzahlung nicht verwendeter Erhaltungsbeiträge

Ja. Hat die gemeinnützige Bauvereinigung eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb von zwanzig Kalenderjahren ab ihrer Einhebung für eine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet, muss sie diese unverzüglich samt den gesetzlichen Zinsen zurückzahlen. Das betrifft alle bis 30. Juni 2016 eingehobenen Beiträge, auch jene der Grundstufe.

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