Muss die Bauvereinigung Formvorschriften einhalten, um Erhaltungsbeiträge anzurechnen?
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 115/20b, 21.07.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
WGG idF BGBl I 2009/25 §14 Abs2; WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs4; WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Verlangt eine gemeinnützige Bauvereinigung mehr als den Grundbetrag an Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, muss die Vorschreibung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Fehlen sie, ist die Einhebung des höheren Beitrags unwirksam. Das betrifft Erst- und Neuvorschreibungen; schon vorher zulässig vorgeschriebene Beiträge mussten nicht neu vorgeschrieben werden.
Ja. Hat die gemeinnützige Bauvereinigung eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb von zwanzig Kalenderjahren ab ihrer Einhebung für eine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet, muss sie diese unverzüglich samt den gesetzlichen Zinsen zurückzahlen. Das betrifft alle bis 30. Juni 2016 eingehobenen Beiträge, auch jene der Grundstufe.