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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 115/20b

Worum es ging: Darf mein Vermieter auf die Mieterhöhung bei mir verzichten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vermieter darf darauf verzichten, den bewilligten erhöhten Mietzins bei einem einzelnen Mieter einzuheben; den Ausfall trägt er dann selbst. Dieser Verzicht wirkt nur zwischen diesen beiden und nicht gegenüber den anderen Mietern. Im Verfahren über die Mietzinserhöhung, an dem alle Mieter beteiligt sind, muss der volle erhöhte Mietzins rechnerisch berücksichtigt werden.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja. Berechnet eine gemeinnützige Bauvereinigung den Deckungsfehlbetrag, darf sie den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als Abzugsposten ansetzen. Angesetzt werden dürfen aber nur jene Beträge, die sie tatsächlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet hat.

Nein. Für die Berechnung des Deckungserfordernisses kommt es nicht darauf an, ob die gemeinnützige Bauvereinigung die vorgeschriebenen Formalitäten vor Durchführung der vorfinanzierten Erhaltungsarbeiten eingehalten hat. Sie muss aber beweisen, dass sie die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet hat.

Ja. Ist eine Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags rechtskräftig bewilligt, muss sich die Bauvereinigung diesen Betrag bei der Ermittlung eines Fehlbetrags anrechnen lassen. Das gilt so weit, als sie ihn für die zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten tatsächlich hätte verwenden können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 60 MRG § 17 MRG § 18 MRG § 20 WEG 2002 § 31 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14a WGG Art. 1 § 14b WGG Art. 1 § 14c WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 19 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

56 Absätze, 36.564 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob115/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin F* reg GenmbH, *, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. J*, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreich, *, 2. C*, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, sowie die übrigen Mieter und Nutzungsberechtigten der Baulichkeiten mit den Liegenschaftsadressen *, wegen § 14 Abs 2 bis 4 iVm § 22 Abs 1 Z 8 WGG, über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2019, GZ 38 R 129/19f-25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. Februar 2019, GZ 9 Msch 32/17g-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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