Rechtssatz RS0130379
Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB ist die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig, wenn nach Beseitigung des den Scheinvater als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kontaktrechtsverfahren über Antrag des (angeblichen) biologischen Vaters nach § 188 Abs 2 ABGBOGH 3 Ob 130/17i, 21.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130379 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 83/26b, 19.08.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB idG KindNamRÄG 2013 §140
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