Kann ich als Scheinvater den gezahlten Unterhalt zurückfordern?
günstig für Scheinvater betrifft Scheinväter, Mütter, Kinder, geschiedene Ehegatten
Ja, von der Mutter, wenn sie Sie durch bewusst falsche Angaben zur Anerkennung der Vaterschaft gebracht hat, etwa mit der Behauptung, sie habe in der maßgeblichen Zeit mit keinem anderen Mann verkehrt. Ersetzt werden der geleistete Unterhalt und die Kosten der erfolgreichen Verfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 28.08.2019 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen und die Kosten des erfolgreichen Bestreitungsprozesses und Oppositionsprozesses verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90 ABGB und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin.OGH 4 Ob 82/18i, 27.11.2018
- Hier war die Mutter des Kindes aber stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt. Dass sie die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes erkennen hätte müssen, begründet (allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz.OGH 8 Ob 125/14m, 30.07.2015
- Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht.OGH 8 Ob 125/14m, 30.07.2015
- Der frühere Ehemann kann nach aufgelöster Ehe gegenüber seiner früheren Ehegattin einen Ersatz von Schäden verlangen, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind.OGH 6 Ob 529/84, 15.03.1984
- Klage des früheren Ehemannes, dessen Nichtvaterschaft festgestellt wurde, gegen Kindesmutter.OGH 7 Ob 532/82, 18.02.1982
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Abgelehnt, da der siebzehnjährigen Kindesmutter mangels Einsicht in die Bedeutung des Begriffs der kritischen Zeit nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte.OGH 5 Ob 692/81, 27.10.1981
- Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von der außerehelichen Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage.OGH 8 Ob 24/60, 10.02.1970
- Klage des Ehemannes gegen den richtigen Vater des Kindes auf Ersatz der Kosten des Bestreitungsprozesses; Hereinbringung dieser Kosten vom Kind in absehbarer Zeit ist fraglich.OGH 4 Ob 605/69, 02.12.1969
- Es muss behauptet und bewiesen werden, daß die Kosten nicht vom beklagten Kind hereingebracht werden konnten; der Hinweis auf die Bewilligung des Armenrechtes an das beklagte Kind reicht nicht aus.OGH 1 Ob 101/63, 26.06.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 7 Ob 185/18h, 28.08.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 82/18i, 27.11.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- ABGB § 163
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1331
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