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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.08.2026 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 83/26b

Worum es ging: Kann ein Gericht die Vaterschaft nebenbei anders beurteilen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Keine Berufung des Ehemannes auf seine Rechtunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage nach § 156 ABGB.

Solange die im Gesetz begründete Ehelichkeit des Kindes nicht durch Statusklage beseitigt ist, trifft den Ehemann der Mutter die durch § 198 StGB sanktionierte Unterhaltspflicht auch dann, wenn er überzeugt ist, nicht de …

Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.

In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB ist die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien u …

Ja. Ob überhaupt ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt, darf jede Behörde und damit auch das Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage prüfen. Die Vaterschaft selbst darf dort dagegen nicht eigenständig beurteilt werden. Der Einwand eines wirkungslosen Anerkenntnisses kann auch noch im Rekurs vorgebracht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 140 ABGB § 144 ABGB § 153 ABGB § 188

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.526 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Geschäftszahl

8Ob83/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen F*, vertreten durch die Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, 1230 Wien, Rößlergasse 15, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, und den Revisionsrekurs des Minderjährigen jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 48 R 33/26x-46.2, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. Dezember 2025, GZ 89 Pu 12/25w-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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