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Wann gilt eine Einrichtung als Unternehmen im Wettbewerbsrecht?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Krankenkassen, Auftragnehmer
Als Unternehmen gilt jede selbstständige Tätigkeit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder Leistungen, die nicht rein privat ist. Es zählt die Art der Tätigkeit und nicht, wer sie ausübt; es genügt, dass Leistungen gegen Entgelt angeboten oder erbracht werden. Die Ausnahme für solidarisch getragene Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht ohne Weiteres auch für privatrechtlich organisierte Einheiten, die Krankenkassen für ihre Aufgaben heranziehen.

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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Unter dem Begriff „Unternehmen“ ist jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Person in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen zu verstehen. Es wird eine funktionale Betrachtungsweise zugrunde gelegt, basierend auf der Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht der Eigenschaften desjenigen, der sie ausübt. Zur Erfüllung des funktionalen Unternehmensbegriffs ist es ausreichend, dass wirtschaftliche Leistungen gegen Entgelt angeboten bzw erbracht werden. Der Rechtsprechung des EuGH oder des Obersten Gerichtshofs kann nicht entnommen werden, dass die Ausnahme in Bezug auf die wettbewerbsrechtlich relevante Unternehmereigenschaft für Systeme der sozialen Sicherheit, die auf dem Solidaritätsgedanken beruhen, auch auf von diesen privatrechtlich organisierte Einheiten anzuwenden wäre, die die Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben heranziehen, soferne auf diese Einheiten selbst die von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien der Ausnahme nicht zutreffen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130406 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

KartG 2005 §1

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