Kann ich als Anleger den Herausgeber im Inland klagen?
günstig für Emittent betrifft Anleger, Konsumenten, Banken, Emittenten
Haben Sie als Verbraucher ein Wertpapier bei einem gewerblich handelnden Dritten erworben und mit dem Herausgeber selbst keinen Vertrag geschlossen, können Sie sich für eine Klage gegen den Herausgeber nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen. Eine Kette von Verträgen genügt dafür nicht. Das gilt auch für Ansprüche aus den Anleihebedingungen, aus verletzten Informations- und Kontrollpflichten und aus der Prospekthaftung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Der EuGH hat zu Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht] für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations‑ und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 202/24w, 22.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVVO Art15; EuGVVO 2012 Art17
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