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Zählen im Einspruchsverfahren nur Urkunden als Beweis?

günstig für Einspruchswerber betrifft Grundeigentümer, Buchberechtigte, Anrainer
Nein. Das Grundbuchsgericht geht in diesem Einspruchsverfahren nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vor. Sie sind daher nicht auf Urkunden als Beweismittel beschränkt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf § 14 LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

LiegTeilG §20

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