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Berücksichtigt das Grundbuchsgericht, was es sonst weiß?

günstig für Antragsteller betrifft Grundeigentümer, Antragsteller, Käufer, Erben
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. Generell zu berücksichtigen sind offenkundige Tatsachen nur, soweit sie zu Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG Anlass geben oder zu einer Berichtigung des Grundbuches führen können; als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 42.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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