Berücksichtigt das Grundbuchsgericht, was es sonst weiß?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden.OGH 5 Ob 155/21m, 28.09.2021
- Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage.OGH 5 Ob 203/10d, 16.11.2010
- „Offenkundig“ ist eine Tatsache nur dann, wenn diese das Gericht kennt, ohne dass dieses Wissen erst aus bestimmten Unterlagen gewonnen werden müsste.OGH 5 Ob 216/09i, 25.03.2010
- Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus.OGH 5 Ob 181/08s, 09.09.2008
- Aus außervertraglichen Umständen abgeleiteten Bedenken in Richtung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags kann im grundbuchrechtlichen Urkundenverfahren nicht nachgegangen werden.OGH 5 Ob 102/08y, 26.08.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Das Grundbuchsgericht kann bei seiner Entscheidung neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen.OGH 5 Ob 139/08i, 14.07.2008
- Gerichtsbekannte Tatsachen können auch im Grundbuchsverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden.OGH 3 Ob 219/03g, 26.11.2003
- Die Entscheidung strittiger Tat- und Rechtsfragen zu Lasten eines Buchberechtigten kann nur in einem kontradiktorischen Verfahren erfolgen.OGH 5 Ob 204/03s, 21.10.2003
- Dies gilt nicht auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, für welches (vor und nach der EO-Novelle 2000) kein § 88 Abs 2 EO (für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung) entsprechender Verweis auf die Bestimmungen des GBG angeordnet ist.OGH 3 Ob 258/01i, 30.01.2002
- Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt.OGH 5 Ob 185/01v, 13.11.2001
- Gerichtsbekannt ist aber eine Tatsache nicht schon deswegen, weil sie in einer dem Grundbuchsgericht zugänglichen Urkundensammlung dokumentiert ist.OGH 5 Ob 339/99k, 11.01.2000
- Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).OGH 3 Ob 224/97f, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 5 Ob 59/25z, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 30/25k, 02.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 224/24p, 30.01.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 59/23x, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 109/22y, 19.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/21m, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 122/20g, 30.09.2020
- OGH 5 Ob 217/18z, 20.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.